Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Designagentur Marne GbR (im Folgenden: „Auftragnehmer“) gelten für alle mit ihren Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, soweit sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Diese Bestimmungen untergliedern sich in vier Bereiche. Im Teil A werden allgemeine Bestimmungen getroffen, die für alle Verträge gelten. Teil B findet ergänzend Anwendung auf Verträge zur Erstellung von Homepages. Im Teil C werden die besonderen Bedingungen für den Bereich der Homepage-Pflege/Wartung geregelt. Die Bestimmungen aus Teil D gelten für alle Hosting-Leistungen des Auftraggebers, insbesondere – aber nicht abschließend – Webhosting und Mailhosting.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltung für künftige Verträge; AGB-Widerspruch
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§2 Abnahme von gestalterischen Leistungen; Fälligkeit
(1) Im Falle der isolierten Beauftragung von gestalterischen Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit einer Homepage-Erstellung stehen, insbesondere Logodesign und Printleistungen, gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) Der Auftragnehmer erstellt einen Entwurf nach Maßgabe der Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Entwurf aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Auftraggeber den Entwurf zurück, ist der Auftragnehmer zur Vorlage von maximal zwei Alternativvorschlägen verpflichtet. Entsprechen auch diese Vorschläge nicht den gestalterischen Vorstellungen des Auftraggebers, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag entsprechend Teil B § 9 ordentlich zu kündigen. Andernfalls ist die Leistung abzunehmen.
(3) Die vereinbarte Vergütung wird mit Abnahme des Werks fällig.
§3 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des jeweiligen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§4 Freistellung
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Inhalte (z.B. Bilder oder Texte) zur Nutzung zur Verfügung stellt, versichert der Auftraggeber, hierzu berechtigt zu sein. Sollte der Auftragnehmer durch Verwendung der Inhalte die Rechte Dritter verletzen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen hierdurch entstehenden Ansprüchen einschließlich etwaig entstehender eigener und fremder Rechtsverfolgungskosten frei.
§5 Registrierung von Domains
Soweit der Auftragnehmer vom Auftraggeber angewiesen wird, eine Domain zu registrieren, handelt der Auftragnehmer ausschließlich in Vertretung für den Auftraggeber. Für die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Domainregistrierung (z.B. wegen Verletzung von Markenrechten) ist allein der Auftraggeber verantwortlich. § 4 dieses Teil A gilt entsprechend.
§6 Sonstiges
(1) Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. § 305b BGB bleibt unberührt.
(3) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform.
Teil 2: Homepage-Erstellung
Dieser Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Bedingungen im Falle der Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung einer Homepage.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Auftraggebers erforderlichen Website sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Website.
(2) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
§2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der vom Auftragnehmer zu erstellenden Homepage ist das Lastenheft.
(2) Der Auftragnehmer kennt die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers und hat diese auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht die zur Erstellung der Website erforderlichen Qualitäten haben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Auftraggeber wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb sieben Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
(3) Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird der Auftragnehmer ein Pflichtenheft und ein Block-Layout erstellen. Das Pflichtenheft beschreibt insbesondere die fachlich technische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben. Das Block-Layout enthält die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Website. Der Auftragnehmer wird das Block-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Auftraggebers, insbesondere mit Blick auf dessen Corporate-Design, berücksichtigen.
(4) Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Pflichtenheft und das Block-Layout zur Abnahme vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Block-Layout aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Auftraggeber das Block-Layout zurück, ist der Auftragnehmer zur Vorlage von maximal zwei Alternativvorschlägen verpflichtet. Entsprechen auch diese Vorschläge nicht den gestalterischen Vorstellungen des Auftraggebers, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag ordentlich nach Teil B § 9 zu kündigen. Sollte das Pflichtenheft mangelhaft sein, insbesondere weil es die Vorgaben des Lastenhefts nicht zutreffend umsetzt und abbildet, so kann der Auftraggeber dessen Abnahme verweigern. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur maximal zweimaligen Nachbesserung des Pflichtenhefts. Ist das Pflichtenheft auch dann nicht mangelfrei, kann der Auftraggeber den Homepage-Erstellungsvertrag insgesamt kündigen.
(5) Nach Abnahme des Pflichtenheftes und des Block-Layouts programmiert der Auftragnehmer nach Maßgabe des vom Auftraggeber abgenommenen Block-Layouts sowie des Pflichtenheftes die Website. Der Inhalt des Pflichtenheftes und des Block Layouts werden nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber Teil der geschuldeten Leistungen.
(6) Der Auftraggeber ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb zehn Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben. Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von dem abgenommenen Pflichtenheft bzw. Block-Layout beinhalten, so verlängern die Vertragsparteien eine etwaig vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(7) Mit der Fertigstellung und Übergabe der Website ist dem Auftraggeber
- a) ein Exemplar des Quellcodes;
- b) ein Exemplar des Bedienerhandbuchs, in dem die fertig gestellte Software und deren Funktionen beschrieben werden;
- c) die Entwicklungsdokumentation der Software
zu übergeben.
(8) Die in Abs. 7 genannten Dokumente und der Quellcode müssen in einem Zustand übergeben werden, der fachkundigen Dritten die Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung der Website ermöglicht.
(9) Nach der Fertigstellung können die Parteien einen Vertrag über die Wartung und Pflege der Homepage abschließen.
§3 Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer spätestens zu dem vereinbarten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.
(2) Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Auftraggebers zu verwendenden Texte, Fotografien, Grafiken und Tabellen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten werden dem Auftragnehmer in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
§4 Abnahme
(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der Homepage erhält der Auftraggeber für drei Tage Gelegenheit, das Ergebnis zu testen.
(2) Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes, insbesondere bei gleichzeitigem Zugriff von mindestens 30 Nutzern auf die fertig gestellte Homepage keine wesentlichen Fehler auf oder werden dem Auftragnehmer keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Auftraggeber eine Erklärung in Textform abgeben, dass die fertig gestellte Homepage in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Datenleitungen oder den Internet-Zugang der Nutzer.
§5 Nutzungsrechte und Namensnennung
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellte Homepage einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen, Skizzen, Entwürfe, Dokumentation sowie des Quellcodes in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Homepage ab deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der vom Auftragnehmer geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht).
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.
§6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Mit dieser Vergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Homepage gemäß Teil B § 5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.
(3) Einen etwaigen Mehraufwand trägt der Auftraggeber in den Fällen des Teil B § 2 Abs. 6 dieses Vertrages nach vorheriger Autorisierung durch den Auftraggeber.
(4) Die Vergütung wird mit der vollständigen, nach Maßgabe des Teil B § 4 Abs. 2 erfolgten, Abnahme fällig.
(5) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.
§7 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes oder einer fehlerfreien Dokumentation. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Auftraggeber die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen.
(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme.
§8 Rechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Auftraggeber durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit der Auftragnehmer für die Erstellung der Vertragssoftware von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software benutzt, sichert der Auftragnehmer zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen und zur Einräumung der in § 5 genannten Rechte an der Basistechnologie und der von dem Auftragnehmer im Übrigen für die Erstellung der Vertragssoftware benutzten Software berechtigt zu sein.
(2) Für den Fall, dass ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber Rechte behauptet, die den Auftraggeber in der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware behindern, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über diese Ansprüche informieren.
§9 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund wird nicht beschränkt.
Teil 3: Website-Wartung
Die Parteien haben in einem gesonderten Vertrag die Erstellung einer Homepage durch den Auftragnehmer vereinbart. Diese Homepage wurde in das Webhosting-System des Auftragnehmers installiert („System“). Die Pflege und Anpassung der Software durch den Auftragnehmer richten sich nach den folgenden Bestimmungen des Teil C.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Leistungen bezogen auf die vom Auftragnehmer erstelle Homepage für den Auftraggeber.
(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Homepage in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, Aktualisierung und Erweiterung von Softwareprogrammen (insgesamt „Pflegeleistungen“) sowie aus sonstigen Leistungen zur Anpassung und Fortentwicklung von Softwareprogrammen nach den Wünschen und Bedürfnissen des Auftraggebers („sonstige Leistungen“).
§2 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer wird die Pflegeleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbringen.
(2) Der Auftragnehmer wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Er wird nur bewährte Verfahren, Tools und Werkzeug verwenden, deren Eignung er kennt, deren Ausführung er beherrscht und die dem jeweils anwendbaren Stand der Technik entsprechen.
§3 Fehlerbeseitigung
(1) Der Auftragnehmer wird Mängel der Homepage, die während der Laufzeit dieses Pflegevertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
(2) An der Homepage auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.
– Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
– Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
– Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
(3) Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf seinen Geschäftsbetrieb hat, und (ii) der Interessen des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer wird auf die Meldung eins Mangels durch den Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
– Bei kritischen Mängeln innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Meldung.
– Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Bei Auftreten eines sonstiger Mängel innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung.
(5) Der Auftragnehmer wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist“):
– Kritische Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Wesentliche Mängel innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung.
– Sonstige Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Meldung, spätestens aber mit der nächsten Programmversion der eingesetzten Software.
(6) Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der in vorstehendem Abs. 5 definierten Zeiträume beheben lässt, wird der Auftragnehmer innerhalb der dort genannten Fristen eine Behelfslösung (Work Around) bereitstellen. Die Bereitstellung des Work Around entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur schnellstmöglichen Beseitigung des Mangels.
(7) Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, die für die jeweilige Mangelkategorie vorgegebenen Reaktions- und Beseitigungsfristen einzuhalten, bleibt unberührt.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind.
§4 Neue Versionen von Plugins
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Software jeweils an den neuesten Stand der Technik angepasst wird. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer mindestens monatlich überprüfen, ob Änderungen oder Updates erforderlich sind und diese ggf. installieren.
(2) Gegenstand der nach diesem Vertrag geschuldeten Pflegeleistungen ist die jeweils aktuelle Programmversion.
§5 Servicezeiten
(1) Der Auftragnehmer wird die Leistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen:
Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr. Feiertage und Urlaube ausgenommen. Urlaube des Auftragnehmers können der Homepage und dem Twitteraccount entnommen werden.
(2) Die nach Teil C § 3 dieses Vertrags geltenden Reaktions- und Beseitigungsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten.
(3) Duldet die Erbringung einer Pflegeleistung objektiv keinen Aufschub, wird der Auftragnehmer diese auch außerhalb der Servicezeiten („erweiterte Servicezeiten“) erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen. Der Zuschlag ergibt sich aus der Preisliste des Auftragnehmers, welche bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und jederzeit angefordert werden kann. Von den Zuschlägen ausgenommen sind Leistungen, deren Veranlassung der Auftragnehmer zu vertreten hat.
§6 Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung
(1) Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:
– Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services;
– Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers, einschließlich neuer Programmversionen von im System verwendeter Drittsoftware;
– Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachten Einwirkungen entstanden sind;
– Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Auftraggebers;
– Beratungsleistungen.
(2) Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers setzt einen Auftrag des Auftraggebers in Textform voraus.
(3) Der Auftragnehmer darf die Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen sowie von Beratungsleistungen nur verweigern, wenn ihm deren Ausführung im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nachweislich unzumutbar ist.
(4) Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber eine Unterseite „Datenschutzerklärung“. Die Texte werden von eRecht24 zur Verfügung gestellt. Für die inhaltliche Richtigkeit steht der Auftragnehmer nicht ein. Er verpflichtet sich lediglich dazu, nach Maßgabe der Vorgaben des Auftraggebers monatlich bei eRecht24 zu überprüfen, ob ein neuer Rechtstext „Datenschutzerklärung“ zur Verfügung steht und pflegt diesen Text auf der Datenschutz-Seite des Auftraggebers ein. Diese monatliche „Aktualisierung“ erfolgt nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu ausdrücklich und in Textform auffordert.
§7 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Die Meldung von Mängeln der Software hat grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Auftraggeber die Meldung in Textform spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben und einen Vorschlag zur Einstufung des Mangels in eine Kategorie gem. Teil C § 3 Abs. 2 dieses Vertrags zu enthalten.
(2) Der Auftraggeber wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers bereit steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
§8 Vergütung
(1) Der Auftraggeber wird Pflegeleistungen des Auftragnehmers mit der vereinbarten Pauschale zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vergüten. Die Vergütung wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
(2) Für die gem. Teil C § 6 zu erbringenden Leistungen wird eine gesonderte Vergütung fällig, die sich nach der Preisliste des Auftragnehmers bestimmt. Die Vergütung wird für den jeweiligen Abrechnungszeitraum jeweils 14 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung fällig. Die Parteien sind frei, für diese Leistungen ein anderes Vergütungsmodell zu vereinbaren.
(4) Im Rahmen der Erbringung sonstiger Leistungen ist der Auftragnehmer zu monatlicher Rechnungslegung unter genauer Angabe sämtlicher ausgeführter Tätigkeiten und getätigter Aufwendungen verpflichtet. Der Aufstellung sind Nachweise für die Tätigkeiten und Aufwendungen beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
§9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft zunächst fest für einen Zeitraum von zwei Jahren. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bereits während der Festlaufzeit zum Ende des Monats jeweils mit einer Frist von drei Monaten ordentlich zu kündigen.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
– wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert,
– wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Teil 4: Hosting-Verträge
Die Bestimmungen dieses Teils finden ergänzend Anwendung auf alle Hosting-Verträge, welche zwischen den Parteien abgeschlossen werden.
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Speicherplatz auf einem an das Internet angeschlossenen Servers durch den Auftragnehmer zum Betrieb einer Internet-Website. Der Server empfängt und sendet Daten in Verbindung mit dem World Wide Web. Der Auftraggeber verwendet den ihm vom Aufnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieses Bestimmungen vermieteten Speicherplatz zur Veröffentlichung einer Website.
§2 Leistungsinhalte; Verfügbarkeit
(1) Der Auftragnehmer stellt auf einem von ihm selbst betriebenen Server Speicherplatz und Rechenkapazität zur Speicherung von Websites und zum Betrieb von über das Internet nutzbaren Anwendungen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für das Aufspielen von Daten ebenso wie für die Datensicherung selbst verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet schaffen, gewähren und aufrecht erhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außen stehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels der im Internet gebräuchlichen Protokolle an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden und bei entsprechender Funktionalität der Website Kundendaten auch speicherbar sind.
(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gewährleistet der Auftragnehmer, dass die vom Auftraggeber vertragsgemäß gespeicherten Daten über das Internet von der Öffentlichkeit rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu der Website.
(4) Zur Optimierung und Leistungssteigerung der für die Erbringung der Dienste bereitgestellten Systeme sieht der Auftragnehmer Wartungsfenster vor, die grundsätzlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, in der Regel sonntags zwischen 1:00 Uhr und 5:00 Uhr, in Anspruch genommen werden, sofern sie erforderlich sind. Während dieser Wartungszeiten darf der Anbieter seine technischen Einrichtungen im Notwendigen und auf ein Minimum begrenzten Umfang außer Betrieb nehmen. Der Auftraggeber wird über die Durchführung einer Wartung außerhalb des genannten Wartungsfensters frühzeitig per E-Mail informiert.
(5) Der Auftragnehmer schuldet während der Kernzeiten täglich von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Verfügbarkeit des Servers mit einem Zeitanteil von mindestens 98% und außerhalb der Kernzeiten eine Verfügbar von mindestens 96%. Die vorgenannten Mindestwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.
(6) Auf Wunsch und nur nach Maßgabe gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber Zugriffsstatistiken für den Webserver. Hierzu werden jeweils tagesaktuell die Server Logdateien ausgewertet. Der Auftraggeber kann über eine geschützte Website aktuelle und historische Statistiken für beliebige Zeiträume abrufen. Die historischen Statistiken werden jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt.
§3 Verantwortlichkeiten; Temporäre Zugriffssperre
(1) Der Vertrag bezieht sich nur auf eine Website und nur auf den oben namentlich erwähnten Auftraggeber.
(2) Dieser Service darf nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften verwendet werden. Maßgebend sind die gesetzlichen Vorschriften des Heimatstaates des Auftraggebers und des Auftragnehmers. Es ist nicht gestattet, diesen Service für oder im Zusammenhang mit Handlungen zu gebrauchen, welche geltendes Recht verletzen. Eine Nutzung für pornographische und Gewalt verherrlichende Inhalte ist unzulässig. Übermäßiger CPU Belastung des Servers, wie etwa durch die Weitervermietung von auf dem Server installierten CGI-Skripts, ist nicht gestattet. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige inhaltliche Verantwortung für sein Angebot und stellt den Auftragnehmer von allen Forderungen, Handlungen, Folgen von Handlungen, Verluste oder Schäden frei, die durch den Gebrauch dieses Services und durch Verletzung dieses Paragraphen durch die Auftraggeber entstehen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Anbindung der gespeicherten Daten zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der gespeicherten Daten vorliegt, insbesondere infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten – es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet –, oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Auftraggeber ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesetzlichen Verpflichtungen zur Anbieterkennzeichnung einzuhalten.
(5) Der Auftraggeber ist für die Pflege seiner Daten auf dem Server selbst verantwortlich, es sei denn, er hat mit dem Auftragnehmer einen laufenden Homepage-Pflegevertrag. Um die Daten verändern und aktualisieren zu können, erhält der Auftraggeber ein Passwort und die Internetadresse mitgeteilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Das Passwort des Auftraggebers hat dem aktuell anerkannten Standard des BSI zu entsprechen. Der Auftraggeber hat das Passwort in regelmäßigen Abständen zu ändern. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Unbefugte Dritte sind nicht solche Personen, die den Speicherplatz, der Gegenstand des Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Auftraggebers nutzen.
(6) Es obliegt dem Auftraggeber, ausreichende Sicherungskopien seiner Website und seiner sonstigen Daten vorzuhalten. Sofern die Website dem Auftraggeber Daten der Nutzer seins Internet Angebotes überspielt oder er in sonstiger Weise Zugriff auf solche Daten hat, obliegt dem Auftraggeber auch insoweit die Verantwortung für die Sicherung dieser Daten.
§4 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die Funktion des Servers im Rahmen der hiernach übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Verfügbarkeit betreffend.
(2) Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Daten des Auftraggebers, insbesondere die einwandfreie Funktion der Website innerhalb der Server- und Systemumgebung des Auftragnehmers.
(3) Daneben haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvorrichtungen im Wege des „Hackens“ auf dem vom Auftraggeber genutzten Server entstehen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind beiderseitig darüber informiert, dass eine verbindliche Zusicherung der Sicherheit dieser Schutzvorrichtungen auf Grund der mannigfaltigen Einwirkungsmöglichkeiten unbefugter Dritter im und über das Internet nicht möglich ist.
(4) § 3 des Teil A bleibt unberührt.
§5 Vergütung
(1) Für die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers schuldet der Auftraggeber die vereinbarte pauschale monatliche Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist monatlich im Voraus zahlbar. Sie ist zum Ende des Monats für den nachfolgenden Monat zu Zahlung fällig.
(2) Andere als die in diesem Vertrag erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage der Preisliste des Auftragnehmers abgerechnet.
§6 Laufzeit
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren (Festlaufzeit) und verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Jahr, solange der Vertrag ungekündigt ist. Nach Ablauf der Festlaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderquartal kündbar.
(2) Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Im diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugriff zum Server mit sofortiger Wirkung zu sperren.
(3) Der Auftraggeber ist im Falle der Vertragsbeendigung berechtigt, seinen auf dem Server gespeicherten Datenbestand zu übernehmen oder an Dritte zu übermitteln.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden erstellt von:
Rechtsanwalt Christopher Schack
Kanzlei am Torhaus – Elmshorn